Leichte vierrädrige Straßen-Quads mit einer Nenndauerleistung/Nutzleistung von nicht eine größere anzahl als 4 kW ebenso vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge mit einer Nenndauerleistung/Nutzleistung von nicht etliche denn 6 kW, jedes mal mit nicht eine größere anzahl denn beide Sitzplätzen, einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigke